Thomsen
Rechtsanwalt
Björn Thomsen LL.M.

Tätigkeitsschwerpunkte:
Urheberrecht
Medienrecht
Arbeitsrecht
Theaterrecht
Forderungsbeitreibung
Wehrstedt
Rechtsanwalt
Christian Wehrstedt

Tätigkeitsschwerpunkte:
Strafrecht
Jugendstrafrecht
Strafvollzug
Ordnungswidrigkeitenrecht
Forderungsbeitreibung

14.05.2014

BGH verbietet Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkreditverträge 

Der Bundesgerichtshof hat in zwei aktuellen Urteilen (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) entschieden, dass Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Verbraucherkreditverträgen unwirksam sind. Diese auch von uns vertretene Ansicht (siehe Blog-Eintrag vom 07.04.2014) ist nun also höchstrichterlich bestätigt worden. Bereits mehrere Oberlandesgerichte hatten in der Vergangenheit ähnlich entschieden. Das bedeutet, dass die Kreditinstitute auch in der Vergangenheit bereits gezahlte Bearbeitungsgebühren zu Unrecht erhoben haben.

Verbraucher können nun etwaige bezahlte Bearbeitungsgebühren gegebenenfalls zurückfordern. Hierfür stellen wir Ihnen kostenfrei ein entsprechendes Musterschreiben für die Rückforderung der Bearbeitungsgebühr als Formular zur Verfügung, welches Sie herunterladen und verwenden können. Klicken Sie hierzu auf der Startseite auf unseren Link „Downloads“.

Sollte Ihre Bank die bezahlten Bearbeitungsgebühren dennoch nicht erstatten wollen, sollten diese anwaltlich geltend gemacht werden. Rufen Sie uns hierzu gerne an. Ein telefonisches Erstgespräch können wir Ihnen kostenfrei anbieten.

 

13.05.2014

EuGH gewährt "Recht auf Vergessenwerden" im Internet

Der Europäische Gerichtshof hatte in einem Vorlageverfahren die Frage zu klären, ob eine betroffene natürliche Person einen Suchmaschinenbetreiber, hier Google, auffordern kann, bestimmte Links aus der Ergebnisliste zu entfernen. Hierfür entscheidend waren die Vorfragen, ob der Betrieb einer Suchmaschine als "Verarbeitung personenbezogener Daten" zu werten ist und, wenn ja, ob der Suchmaschinenbetreiber Verantwortlicher einer solchen Verarbeitung ist.

Hintergrund war eine Klage eines Spaniers vor den nationalen Gerichten auf Löschung bzw. Unkenntlichmachung seines Namens im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung vor 16 Jahren. Hat man bei Google den Namen des Klägers eingegeben, so erschien ein Link, in der unter Nennung des vollen Namens auf die damalige Zwangsversteigerung hingewiesen wurde. Der Kläger machte geltend, dass er gegen Google selbst dann einen Löschungsanspruch bezüglich dieses Links habe, wenn die Veröffentlichung auf der verlinkten Seite rechtmäßig ist.

Dem hat nun auch der Europäische Gerichtshof zugestimmt. Sämtliche vorgenannten Fragen hat er dem Grunde nach bejaht. Damit wird erstmals eine Mitverantwortung der Suchmaschinenbetreiber für deren zur Verfügung gestellte Inhalte festgeschrieben. So könne gegen diese ein Anspruch auf Entfernung eines Links allein schon durch Zeitablauf gerechtfertigt sein, selbst wenn die eigentliche Information seinerzeit richtig und rechtmäßig veröffentlicht wurde. Insbesondere Google kann sich nun also nicht mehr auf den Standpunkt stellen, dass keine Verantwortung für die Ergebnislisten übernommen werde.

Die Entscheidung des Gerichtshofs ist sachgerecht und fair. Insbesondere bedeutet es nicht, wie Kritiker behaupten, dass jetzt jeder Betroffene sämtliche ihm unliebsamen Links von Google entfernen lassen kann. Vielmehr hat der EuGH klargestellt, dass stets eine Abwägung zwischen dem Recht des Einzelnen auf Privatsphäre, dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers und dem öffentlichen Interesse an Informationsfreiheit stattfinden muss. In der Regel tritt nach dem Urteil das wirtschaftliche Interesse und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Grundrecht des Einzelnen auf Privatsphäre zurück. Aber dies kann, z.B. aufgrund der Bekanntheit der betroffenen Person in der Öffentlichkeit, auch anders sein.

Sofern auch Se prüfen lassen möchten, ob Sie einen Ihnen unliebsamen Eintrag über Sie selbst im Internet löschen lassen können, kontaktieren Sie uns gerne jederzeit.

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